03

Mai

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ce – corporate education GmbH nachfolgend ce genannt für die
Konzeption und Ausführung von firmeninternen Trainings - Inhouse – AGB

§ 1 Gegenstand des Vertrages

  1. ce bringt für den Auftraggeber Dienstleistungen in Form von Inhouse Trainings

Diese Trainings werden zwischen der ce und dem Auftraggeber durch Verträge, die individuelle Regelungen enthalten, näher beschrieben.

  1. Sofern der Vertrag und diese Inhouse AGB voneinander abweichende Regelungen enthalten, geht der Vertrag diesen Inhouse – AGB vor.
  2. Sofern ein Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien besteht, geht der Rahmenvertrag diesen Inhouse AGB vor.
  3. Ansonsten gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Teilnehmers, die Leistung an den Teilnehmer vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Trainer und Trainingsunterlagen

  1. ce stellt zu Trainings einen Trainer
  2. Diese sind in den Verträgen benannt
  3. Sollte ein Trainer aus Gründen, die die ce nicht zu vertreten hat, zu einem geplanten Trainingstermin ausfallen, ist die ce berechtigt, einen geeigneten Ersatztrainer nach ihrer Wahl zu benennen oder den Trainingstermin in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu verlegen.
  4. ce stellt für die rechtzeitig gemeldeten Trainingsteilnehmer Trainings-Unterlagen in ausreichender Anzahl zur Verfügung.

Die Trainingsunterlagen bleiben Eigentum der ce und sind durch Urheberrechte geschützt.
Die Trainingsteilnehmer sind insbesondere nicht berechtigt, die Trainingsunterlagen an Dritte weiterzugeben oder zu kopieren.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen dass eine unbefugte Weiterabe oder Vervielfältigung der Trainingsunterlagen durch Trainingsteilnehmer oder dritte Personen unterbleibt.
Die Anfertigung zusätzlicher Kopien von Trainingsunterlagen zur Ausführung des Trainings oder zum Einsatz in weiteren Bildungsveranstaltungen durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der ce.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Die Mitwirkungspflichten umfassen die Trainingsvorbereitung und Trainingsausführung
  2. Der Auftraggeber benennt jeweils einen zur Abgabe und Entgegennahme der für die Trainingsvorbereitungen und -ausführungen erforderlichen Erklärungen bevollmächtigen Ansprechpartner.
  3. Der Auftraggeber wird ce alle für die Ausführung und Vorbereitung des Trainings notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
  4. Sofern ce für Trainings außerhalb ihrer Trainingscentren dem Auftraggeber Seminarequipment (z.B. Hardware, Beamer, Flipcharts, Metawände) zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der Auftraggeber zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme und weist den Abschluss auf Verlangen der ce nach.
  5. Falls die Trainings in den Räumen des Auftraggebers stattfindet, oder diese die Räume außerhalb und nicht bei der ce anmietet, stellt er zur Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Hard- und Software zur Verfügung.

§ 4 Bezahlung und Zahlungsziel

  1. ce erhält für die Ausführung der Trainings die im Vertrag vereinbarte Vergütung sowie Erstattung von Reisekosten, Spesen und Auslagen.
  2. Sämtliche Vergütungen, Kosten-, Auslagen- und Spesenerstattungen sind sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zuzüglich der jeweils zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
  3. Im Falle des Verzuges sind die Forderungen der ce für das Jahr mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche seitens der ce bleiben vorbehalten.

§ 5 Software und deren Bereitstellung

  1. Der Auftraggeber stellt, falls vertraglich nicht anders vereinbart, die Systemumgebung sowie die benötigte Anzahl von Software-Lizenzen sowohl für die Mitarbeiter des Auftraggebers (Trainingsteilnehmer) als auch für die Trainer und Systembetreuer der ce zum Zwecke der Vorbereitung und Ausführung der Trainings unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Gleichzeitig versichert der Auftraggeber, zur vorübergehenden Überlassung der Lizenzen zu dem nach diesem Vertrage vereinbarten Zweck berechtigt zu sein. Er garantiert, dass durch die Überlassung der Lizenzen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt sicher, dass der Nutzungsumfang während der Vertragslaufzeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. ce verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Lizenzen ausschließlich zur Vorbereitung der Trainingsumgebung sowie für die Trainings der Mitarbeiter des Auftraggebers zu nutzen, die Software nach Trainingsende vollständig zu deinstallieren und dass keine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Nutzung der Lizenzen erfolgt.
  4. Der Auftraggeber stellt eine Datensicherung sicher, aus der in maschinenlesbarer Form mit vertretbarem Aufwand vernichtete oder verloren gegangene Daten rekonstruiert werden können.

§ 6 Haftung

  1. ce haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Teilnehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

ce haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die ce schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als oben vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Verjährung bei Mängelhaftung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab der ein Mangel begründenden Handlung.

§ 8 Terminverschiebungen und Rücktritt

a. Wünsche des Auftraggebers zur Verlegung von Trainingsterminen müssen vier Wochen vor Beginn der jeweils vereinbarten Trainingstermine schriftlich gegenüber der ce erklärt werden.

Erfolgt die Terminverschiebung mit einer Frist von weniger als drei Wochen vor Trainingsbeginn, werden zusätzlich 10 % der vereinbarten Trainingsvergütung fällig.

Erfolgt die Terminverschiebung mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Trainingsbeginn, werden zusätzlich 25 % der vereinbarten Trainingsvergütung fällig.

Erfolgt die Terminverschiebung mit einer Frist von weniger als einer Woche vor Trainingsbeginn, werden zusätzlich 50 % der vereinbarten Trainingsvergütung fällig.

b. Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt mit einer Frist von weniger als vier Wochen vor Trainingsbeginn, werden 20 % der vereinbarten Trainingsvergütung fällig.
Mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Trainingsbeginn, werden 50 % der vereinbarten Trainingsvergütung fällig.
Mit einer Frist von weniger als einer Woche vor Trainingsbeginn, werden 100 % der vereinbarten Trainingsvergütung fällig.

c. Der Auftraggeber hat im Falle seines Rücktritts zu erwartende Aufwendungen der ce zu erstatten, soweit er über den Beginn der Vorbereitungsdienstleistungen informiert wurde. Auch durch den Rücktritt nachweislich entstehende Zusatzkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

d. ce ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt worden ist.

§9 Annahmeverzug und höhere Gewalt

  1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer von ce geschuldeten Leistung in Verzug oder unterlässt oder verzögert er eine ihm obliegende Mitwirkungsleistung, so ist ce berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, behält jedoch ihren Vergütungsanspruch abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.
  2. Ereignisse höherer Gewalt, die ce die Leistung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ce, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die ce mittelbar oder unmittelbar betreffen, sofern sie nicht von ihr zu vertreten sind.

§ 10 Vertraulichkeit und Loyalität

  1. ce wird sämtliche Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr in Ausführung eines Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Sämtliche gewonnen Informationen werden und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwendet.
  2. Auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers geben die von der ce beauftragten Mitarbeiter eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber ab.
  3. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Insbesondere werden sie die Abwerbung von Mitarbeitern - auch freien Mitarbeitern - die in Verbindung mit dem Vertrag tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

§ 11 Schlussbestimmungen

a. Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu diesen lnhouse-AGB sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

b. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

c. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Köln vereinbart. Davon abweichend kann ce den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen.

Stand: August 2015